§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Baden Lions e.V. Er hat seinen Sitz in Kronau. Das Geschäftsjahr
beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des aktuellen Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck dieses Vereins, ist die Förderung des Sports und der Sportler, insbesondere des
Handballsports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Handballsport, sowie durch die Förderung von Kontakten, der Solidarität und desinternationalen Austausches mit in- und ausländischen Sportfreunden durch gemeinsame Veranstaltungen.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen (Tätigkeits-Vergütung) an gewählte ehrenamtlich
tätige Mitglieder des Vereins im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale ist nach
vorheriger Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand möglich. Es darf keine natürliche oder
juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. - Der Gesamtvorstand kann, abweichend von § 3 Absatz 2, Satz 4 beschließen, dass Mitgliedern
für deren Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung darf den
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen. - Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für
die Zwecke des Vereins einzusetzen. - Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag
abschließend entscheidet und seine Entscheidung nicht begründen muss.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- a) Die Mitgliedschaft endet: durch den Tod des Mitgliedes, b) durch Austrittserklärung mit
sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres, die schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden muss c) durch Ausschluss.
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
- Mitglieder, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte zeitweise oder auf
Dauer aberkannt werden, müssen ausgeschlossen werden. - Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung, länger als acht Wochen mit ihrem Jahresbeitrag im
Rückstand sind und Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich
schädigen oder vorsätzlich erheblich gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins
verstoßen, können ausgeschlossen werden. - Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Vorher ist dem
betreƯenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 4. Gegen den Beschluss über
die Ausschließung, der in schriftlicher Form zuzusenden ist, kann das ausgeschlossene Mitglied
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand Einspruch erheben, über den der Gesamtvorstand
und der Ehrenrat abschließend entscheiden. Bis zum Ende des Einspruchsverfahrens ruhen die
Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 7 Jahresbeitrag
- Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Höhe kann je nach Alter verschieden festgesetzt
werden. Auch können Vergünstigungen für Familien, Auszubildende, Schüler, Studenten,
Schwerbehinderte und Rentner beschlossen werden. - Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden ist. - Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Für Mitglieder, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, können die Beiträge gestundet
oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der
Gesamtvorstand.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand
4. der Ehrenrat
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der
Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen
Termin schriftlich einzuladen hat. - Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Gesamtvorstand bei Bedarf oder dann
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und
Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt. Für die
Einladung gilt Absatz 1 entsprechend. Ordentliche und außerordentliche
Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form
als Videokonferenz stattfinden. Die Art der Durchführung ist im Vorfeld mehrheitlich durch den
Gesamtvorstand nach Abwägung der aktuellen Situation zu beschließen. Bei einer digitalen
Veranstaltung ist eine für alle Mitglieder frei zugängliche Software zu verwenden. Die
Zugangsdaten zur digitalen Versammlung werden den Mitgliedern mit der schriftlichen
Einladung mitgeteilt. Für Mitglieder, die bei einer digitalen Versammlung aufgrund von fehlender
technischer Ausstattung nicht teilnehmen können, wird im Vorfeld eine schriftliche Abstimmung
zur jeweiligen Tagesordnung als alternative Beteiligungsform zur Verfügung gestellt. - Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und den Bericht der
Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl des Ehrenrats
e) Wahl der Kassenprüfer
f) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von
mehr als 15.000,00 € verpflichten
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine
Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das
sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. - Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen: a) Satzungsänderungen b)
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch Neuwahl. - Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf der Beschluss über die Auflösung
des Vereins. - Abgestimmt wird grundsätzlich oƯen durch Handzeichen, jedoch auf Antrag von wenigstens
einem Drittel der erschienenen Mitglieder schriftlich und geheim. - Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder die Tagesordnung erweitern, jedoch nicht bezüglich einer Beschlussfassung über
Beitragsänderungen. - Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sind Beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. - Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, oder im Falle seiner
Verhinderung von einem durch die Versammlung gewählten Protokollführers ein schriftliches
Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist und auch die Abstimmungsergebnisse enthalten muss.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Kassierer und dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende kann gleichzeitig auch Schriftführer oder
Kassierer sein, jedoch nicht beides. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus
wichtigem Grund und nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Abberufene durch eine Neuwahl
ersetzt wird. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und
volljährig sein. - Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. - Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. - Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem zuständig für alle Aufgaben, die durch diese
Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen worden sind. - Vorstand im Sinne §26 BGB ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Ein jeder
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. - Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB wie
folgt eingeschränkt: a) Für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von
mehr als 2.000,00 € verpflichten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich. b) Für
Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 15.000,00 €
verpflichten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. - Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen neben der gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung des Vereins insbesondere die Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, die
Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft und die laufende Geschäftsführung
§ 11 Gesamtvorstand
- dem Gesamtvorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 10.1
b) der Presse- und Medienwart
c) der stellvertretende Kassierer
d) der Sport- und Materialwart
e) der Vergnügungswart (Festausschuss) - Der Gesamtvorstand entscheidet zusammen mit dem Ehrenrat insbesondere über die Ehrung
und über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern und die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ferner obliegt ihm die Zustimmung zu
Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 2.000,00 €
verpflichten. - Der Gesamtvorstand kann aus den Reihen der Mitglieder in beidseitigem Einvernehmen- je
nach Bedarf und Umfang der anfallenden Aufgaben bis zu 4 Beisitzer benennen, die dem
Gesamtvorstand unterstützend und beratend ohne Stimmrecht zur Seite stehen. Der
Gesamtvorstand kann zudem zu besonderen Themen aus den Reihen der Mitglieder
Fachausschüsse berufen, die dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand
beratend ohne Stimmrecht zur Seite stehen.
§ 12 Wahlen
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 11.1 erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet
mit der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher die Neuwahl erfolgt. - Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss
innerhalb von zwei Monaten eine Nachwahl stattfinden. Erforderlichenfalls ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Kassenprüfung durchzuführen. - Gewählt wird nach dem rollierenden System. Es finden jährlich Wahlen nach folgendem
Schema statt:
a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt: -
1. Vorsitzender - Schriftführer - Vergnügungswart (Festausschuss) - stellvertretender Kassierer -
1. Kassenprüfer
b) In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
2. Vorsitzender - Kassierer - Sport- und Materialwart - Presse- und Medienwart - 2. Kassenprüfer
§ 13 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus drei für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.
- Er beschließt zusammen mit dem Vorstand über Ehrungen und den Ausschluss von
Mitgliedern. Außerdem ist er Vermittler bei Schwierigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder nach §11.1 sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, zu der sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen
ist und deren Tagesordnung keinen weiteren Tagesordnungspunkt enthalten darf. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins dem Förderverein Sterntaler e.V. (Mannheim) zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für die Unterstützung schwerkranker Kinder und ihrer Familien zu verwenden hat.
Kronau, den 3.8. 2024