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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Baden Lions e.V. Er hat seinen Sitz in Kronau. Das Geschäftsjahr
beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des aktuellen Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck dieses Vereins, ist die Förderung des Sports und der Sportler, insbesondere des
    Handballsports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Er verfolgt ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
    Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Handballsport, sowie durch die Förderung von Kontakten, der Solidarität und desinternationalen Austausches mit in- und ausländischen Sportfreunden durch gemeinsame Veranstaltungen.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen (Tätigkeits-Vergütung) an gewählte ehrenamtlich
    tätige Mitglieder des Vereins im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale ist nach
    vorheriger Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand möglich. Es darf keine natürliche oder
    juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden
    grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  3.  Der Gesamtvorstand kann, abweichend von § 3 Absatz 2, Satz 4 beschließen, dass Mitgliedern
    für deren Tätigkeit eine Vergütung gezahlt wird. Die Höhe der Vergütung darf den
    Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes nicht übersteigen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für
    die Zwecke des Vereins einzusetzen.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag
    abschließend entscheidet und seine Entscheidung nicht begründen muss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. a) Die Mitgliedschaft endet: durch den Tod des Mitgliedes, b) durch Austrittserklärung mit
    sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres, die schriftlich gegenüber dem
    Vorstand erklärt werden muss c) durch Ausschluss.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Mitglieder, denen durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte zeitweise oder auf
    Dauer aberkannt werden, müssen ausgeschlossen werden.
  2. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung, länger als acht Wochen mit ihrem Jahresbeitrag im
    Rückstand sind und Mitglieder, die das Ansehen oder die Interessen des Vereins erheblich
    schädigen oder vorsätzlich erheblich gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins
    verstoßen, können ausgeschlossen werden.
  3.  Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Vorher ist dem
    betreƯenden Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 4. Gegen den Beschluss über
    die Ausschließung, der in schriftlicher Form zuzusenden ist, kann das ausgeschlossene Mitglied
    durch schriftliche Erklärung an den Vorstand Einspruch erheben, über den der Gesamtvorstand
    und der Ehrenrat abschließend entscheiden. Bis zum Ende des Einspruchsverfahrens ruhen die
    Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 7 Jahresbeitrag

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit von der
    Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Höhe kann je nach Alter verschieden festgesetzt
    werden. Auch können Vergünstigungen für Familien, Auszubildende, Schüler, Studenten,
    Schwerbehinderte und Rentner beschlossen werden.
  2. Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn dies mit der Einladung zur
    Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden ist.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  4. Für Mitglieder, die sich in einer persönlichen Notlage befinden, können die Beiträge gestundet
    oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der
    Gesamtvorstand.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Gesamtvorstand
4. der Ehrenrat

§ 9 Mitgliederversammlung

  1.  Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der
    Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen
    Termin schriftlich einzuladen hat.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Gesamtvorstand bei Bedarf oder dann
    einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und
    Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt. Für die
    Einladung gilt Absatz 1 entsprechend. Ordentliche und außerordentliche
    Mitgliederversammlungen können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form
    als Videokonferenz stattfinden. Die Art der Durchführung ist im Vorfeld mehrheitlich durch den
    Gesamtvorstand nach Abwägung der aktuellen Situation zu beschließen. Bei einer digitalen
    Veranstaltung ist eine für alle Mitglieder frei zugängliche Software zu verwenden. Die
    Zugangsdaten zur digitalen Versammlung werden den Mitgliedern mit der schriftlichen
    Einladung mitgeteilt. Für Mitglieder, die bei einer digitalen Versammlung aufgrund von fehlender
    technischer Ausstattung nicht teilnehmen können, wird im Vorfeld eine schriftliche Abstimmung
    zur jeweiligen Tagesordnung als alternative Beteiligungsform zur Verfügung gestellt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und den Bericht der
    Kassenprüfer
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder
     d) Wahl des Ehrenrats
    e) Wahl der Kassenprüfer
    f) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von
    mehr als 15.000,00 € verpflichten
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine
    Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, das das
    sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  5.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine andere Mehrheit
    vorgeschrieben ist.
  6. Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen: a) Satzungsänderungen b)
    Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch Neuwahl.
  7.  Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf der Beschluss über die Auflösung
    des Vereins.
  8. Abgestimmt wird grundsätzlich oƯen durch Handzeichen, jedoch auf Antrag von wenigstens
    einem Drittel der erschienenen Mitglieder schriftlich und geheim.
  9.  Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen
    Mitglieder die Tagesordnung erweitern, jedoch nicht bezüglich einer Beschlussfassung über
    Beitragsänderungen.
  10. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2.
    Vorsitzende. Sind Beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
    Versammlungsleiter.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer, oder im Falle seiner
    Verhinderung von einem durch die Versammlung gewählten Protokollführers ein schriftliches
    Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
    unterzeichnen ist und auch die Abstimmungsergebnisse enthalten muss.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
    Kassierer und dem Schriftführer. Der 2. Vorsitzende kann gleichzeitig auch Schriftführer oder
    Kassierer sein, jedoch nicht beides.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt
    und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus
    wichtigem Grund und nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Abberufene durch eine Neuwahl
    ersetzt wird. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder und
    volljährig sein.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
    mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
    Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
    leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
    Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist außerdem zuständig für alle Aufgaben, die durch diese
    Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen worden sind.
  6. Vorstand im Sinne §26 BGB ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Ein jeder
    vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
  7. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB wie
    folgt eingeschränkt: a) Für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von
    mehr als 2.000,00 € verpflichten, ist die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich. b) Für
    Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 15.000,00 €
    verpflichten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  8. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen neben der gerichtlichen und außergerichtlichen
    Vertretung des Vereins insbesondere die Einberufung einer ordentlichen
    Mitgliederversammlung, die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, die
    Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft und die laufende Geschäftsführung

§ 11 Gesamtvorstand

  1. dem Gesamtvorstand gehören an:
    a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach § 10.1
    b) der Presse- und Medienwart
    c) der stellvertretende Kassierer
    d) der Sport- und Materialwart
    e) der Vergnügungswart (Festausschuss)
  2. Der Gesamtvorstand entscheidet zusammen mit dem Ehrenrat insbesondere über die Ehrung
    und über den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern und die Einberufung einer
    außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ferner obliegt ihm die Zustimmung zu
    Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall zu Verbindlichkeiten von mehr als 2.000,00 €
    verpflichten.
  3. Der Gesamtvorstand kann aus den Reihen der Mitglieder in beidseitigem Einvernehmen- je
    nach Bedarf und Umfang der anfallenden Aufgaben bis zu 4 Beisitzer benennen, die dem
    Gesamtvorstand unterstützend und beratend ohne Stimmrecht zur Seite stehen. Der
    Gesamtvorstand kann zudem zu besonderen Themen aus den Reihen der Mitglieder
    Fachausschüsse berufen, die dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand
    beratend ohne Stimmrecht zur Seite stehen.

§ 12 Wahlen

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 11.1 erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet
    mit der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung, in welcher die Neuwahl erfolgt.
  3.  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, muss
    innerhalb von zwei Monaten eine Nachwahl stattfinden. Erforderlichenfalls ist eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Kassenprüfung durchzuführen.
  4.  Gewählt wird nach dem rollierenden System. Es finden jährlich Wahlen nach folgendem
    Schema statt:
    a) In Jahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt: -
    1. Vorsitzender - Schriftführer - Vergnügungswart (Festausschuss) - stellvertretender Kassierer -
    1. Kassenprüfer
    b) In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:
     2. Vorsitzender - Kassierer - Sport- und Materialwart - Presse- und Medienwart - 2. Kassenprüfer

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei für die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern.
  2. Er beschließt zusammen mit dem Vorstand über Ehrungen und den Ausschluss von
    Mitgliedern. Außerdem ist er Vermittler bei Schwierigkeiten zwischen Mitgliedern und Vorstand.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder nach §11.1 sein.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden, zu der sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich einzuladen
    ist und deren Tagesordnung keinen weiteren Tagesordnungspunkt enthalten darf.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen
    des Vereins dem Förderverein Sterntaler e.V. (Mannheim) zu, der es unmittelbar und
    ausschließlich für die Unterstützung schwerkranker Kinder und ihrer Familien zu verwenden hat.


Kronau, den 3.8. 2024